S a t z u n g

des

Landesverband für karnevalistischen Tanzsport (LkT) in Bayern
 

§ 1 Name und Sitz

1.) Der Verband führt den Namen

Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Bayern e.V. (LkT)

2.) Sitz des Landesverband für karnevalistischen Tanzsport (LkT) in Bayern e.V., im folgenden Text auch Verband genannt, ist Nürnberg. Der Verein ist beim Amtsgericht Nürnberg im Vereinsregister unter der Nummer 3212 eingetragen. Das Verbandsgebiet deckt sich mit den politischen Grenzen des Freistaat Bayern.

3.) Der Verband ist Mitglied im Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport in Deutschland e.V. (BkT) und im Bayerischen Tanzsportverband.

 

 § 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 3 Zweck, Steuerbegnüstigung

1.) Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss aller in Bayern ansässiger Vereine, die den karnevalistischen Tanzsport betreiben und dem BDK angehören, sowie

    a) den karnevalistischen Tanzsport zu pflegen und zu fördern,
    b) die Vereine durch Beratung und Schulungsmaßnahmen zu fördern und
    c) besonders die Jugendarbeit in den Vereinen zu fördern.

2.) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

4.) Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der Sportorganisation oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

1.)Der Verband setzt sich zusammen aus:

    a) Vollmitgliedern
    b) Fördernden Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern
    d) Mitgliedern des Vorstands

2.) Vollmitglieder sind Vereine, die den karnevalistischen Tanzsport betreiben, sowie juristische Personen, welche die in § 3 der Satzung genannten Ziele fördern oder vertreten. Vollmitglied kann nur werden, wer „Aktives Mitglied“ im Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) ist.

3.) Fördernde Mitglieder sind Förderer des Verbandes. Sie unterstützen die Verbandstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag (Mindestbeitrag) wird durch den Vorstand festgesetzt.

4.) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des karnevalistischen Tanzsportes verdient gemacht haben.

 

 § 5 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

1.) Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Vollmitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Bei der Abstimmung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

3.) Die Mitgliedschaft endet durch:

    a) Kündigung
    b) Ausschluss
    c) Beendigung der Mitgliedschaft im BDK
    d) Tod

4.) Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband zu erfüllen.

5.) Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen wegen:

    a) groben Verstoßes gegen die Satzung, die Ordnungen des Verbandes, oder die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Verbandes.
    b) Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Verbandes.
    c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.

6.) Bei Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss hat der Bewerber oder das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung oder des Ausschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft oder den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Vollmitgliedern steht das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen des Verbandes zu. Sie haben Stimmrecht, können Anträge stellen, Anfragen einbringen und Wünsche und Anträge vorbringen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied 2 Sitze mit je einer Stimme. Das Stimmrecht wird ausgeübt von den satzungsgemäßen Vertretern oder von bevollmächtigten Delegierten des Vollmitgliedes.

2.) Fördernde Mitglieder haben zu den Hauptversammlungen des Verbandes Zutritt, aber kein Stimmrecht.

3.) Ehrenmitglieder haben zu den Hauptversammlungen des Verbandes Zutritt, aber kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.) Mitglieder des Vorstandes besitzen während der Dauer ihrer Amtsausübung Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht mit je einer Stimme.

5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern.

6.) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Betragszahlung erfolgt durch die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschrift.

 

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 Nr. 1 genannten Mitgliedern. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

2.) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

    a) in der ersten Hälfte des Jahres als ordentliche Mitgliederversammlung.
    b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Anzahl der ordentlichen Mitglieder als außerordentliche Mitgliederversammlung, wobei der
        Antrag die Angabe des Zwecks und der Gründe der einzuberufenden Mitgliederversammlung enthalten muss.

3.) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch Veröffentlichung auf der Homepage des LKT Bayern e.V.. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen werden, wenn es der Zweck erfordert.

5.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gleiches gilt für Wahlen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Verbandes eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstands
    d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern
    e) Festsetzung des Jahresbeitrages
    f)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes.
    g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen
        Ausschluss.
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.) Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen (Poststempel).

8.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ansonsten wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

9.) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden
    b) bis zu vier gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Jugend- und Sportwart
    e) dem Schriftführer und
    f) bis zu zwei Beisitzern.

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

-    der Vorsitzenden und
-    die stellvertretenden Vorsitzenden.

Sie besitzen zur Vertretung Einzelbefugnis und vertreten den Verband gerichtlich und auergerichtlich. Im Innenverhältnis tritt die Vertretungsbefugnis der stellvertretenden Vorsitzenden erst ein, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3.) Der Vorstand kann über Beträge bis zu einer Höhe von 250 € je Einzelmaßnahme verfügen. Die Einhaltung dieser Bestimmung muss Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der gewählten Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    a) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) Verwaltung des Verbandsvermögens,
    c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

5.) Als Vorstandsmitglied kann nur eine Person gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und Mitglied eines dem Verband angehörigen Vollmitgliedes ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Abwesende Personen dürfen für ein Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

6.) Scheidet der Vorsitzende innerhalb der Wahlperiode aus, so ist von einem stellvertretenden Vorsitzenden unverzüglich gem. § 8 Nr. 4 der Satzung eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines ersten Vorsitzenden für den Rest der Wahlperiode einzuberufen.

7.) Scheidet ein sonstiges Mitglied des Vorstandes aus, kann für den Rest der Wahlperiode auf Vorschlag der übrigen Vorstandsmitglieder ein Mitglied eines Vollmitgliedes kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Amtsgeschäfte beauftragt werden.

 

§ 10 Wahlen

Die Wahlen können per Akklamation erfolgen. Geheime Wahl muss mit Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn mehr als ein Vorschlag zur Wahl vorliegt oder es die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt. Gewählt ist, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhält.

 

§ 11 Auflösung und Schlussbestimmung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss in der, den Mitgliedern fristgerecht zugestellten Einladung und Tagesordnung enthalten sein.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der karnevalistischen Jugendarbeit im Verbandsgebiet zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Verbandsvermögens ist zunächst das Finanzamt anzuhören.

Die Satzung wurde am 25. November 1998 von der Gründungsversammlung in Adelsdorf beschlossen, am 14.02.2002 in Herzogenaurach geändert und von der Mitgliederversammlung am 18. Juni 2007 in Herzogenaurach erneut geändert und beschlossen.

Herzogenaurach, den 11. September 2020
gez. Marco Anderlik
1. Vorsitzender LkT Bayern e.V.