Ministerialblatt

Nach heutiger Rücksprache mit den Bayerischen Ministerien ist folgende aktuell gültige Verordnung zu beachten.

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Für Vereine und Mitgliedsgesellschaften (Bayern) besonders wichtig:

Teil 4 Sport, Spiel, Freizeit

§ 9 Sport

(1) 1Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.

2 Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,

2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,

3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf
Personen,

4. kontaktfreie Durchführung,

5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,

6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und
Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer
Nutzung von Sportgeräten,

7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von
gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,

8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,

9. keine Nutzung von Gesellschafts- und
Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der
Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die
jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu
entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,

10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen
durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und

11. keine Zuschauer.

(2) 1Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. 2Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.
2. Abweichend von Satz 1 tritt § 23 Abs. 1 und 2 am 6. Mai 2020 und § 23 Abs. 3 am 9. Mai 2020 in Kraft. München, den 5. Mai 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Melanie H u m l , Staatsministerin